Praxis für Logopädie & Systemische Beratung
Sabine Zimmermann

 Patienteninformationen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Behandlungsverordnung

 Wie erhalte ich Logopädie?

Um eine Logopädische Behandlung über die Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie eine logopädische Verordnung von Ihrem behandelnden Arzt. Logopädie kann je nach Störungsbild von Allgemeinmedizinern, HNO- Ärzten, Neurologen, Kinderärzten, Zahnärzten und Kieferorthopäden verordnet werden.

Wir empfehlen Ihnen folgende Vorgehensweise:

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt: Sollte ihr Arzt eine Behandlung befürworten, wird er Ihnen die Ausstellung einer logopädischen Verordnung anbieten. Möglicherweise wird im Vorfeld eine ärztliche Diagnostik durchgeführt. In Einzelfällen kann es zu einer Weiterüberweisung an einen Facharzt (z.B. HNO-Arzt- Hörtest) kommen, der speziellere Untersuchungen durchführen kann.

Rufen Sie uns an: Sobald Sie Verordnung für Logopädie von Ihrem Arzt erhalten haben, vereinbaren Sie einen Behandlungstermin. Bitte bedenken Sie, dass die logopädische Verordnung nicht „älter“ als 14 Tage sein darf, damit sie noch gültig ist.

Bevor mit der Behandlung begonnen werden kann, wird zunächst ein ausführliches Anamnesegespräch geführt und eine gründliche Diagnostik des logopädischen Bereiches durchgeführt, der Gegenstand Ihrer Anmeldung ist. Im Anschluss daran wird eine Behandlungsplanung vorgenommen, die genau festlegt wie oft (1 oder 2x wöchentlich) und wie lange (in der Regel 45 Minuten) die Behandlung mit welchen Methoden und Hilfsmitteln sinnvoll ist. Im Anschluss daran, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit Fragen zu stellen und Wünsche zu äußern.

Innerhalb der auf dem Rezept verordneten Zeit wird dann zu vorgeschriebener Häufigkeit pro Woche die Behandlung durchgeführt. In der Regel wird in dieser Zeit auch am Ende der Einheit das weitere Vorgehen oder Gespräche mit Angehörigen, Anleitungen zum häuslichen Üben, oder Elterngespräche geführt.

Organisation und Informationen

Bitte sagen Sie Termine, die nicht wahrgenommen werden können,       24 Stunden vorher ab, damit die Möglichkeit einer alternativen Planung für uns gegeben ist.

Nach Ablauf der auf dem Rezept verordneten Stunden, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Außerdem wird der Arzt per Bericht über die Fortschritte informiert und bei weiterhin bestehendem Therapiebedarf gebeten, eine neue Verordnung auszustellen.

Da wir über den "Kooperationsvertrag zur Frühförderung" verfügen, ist es uns möglich, neben dem Austausch mit anderen Helfern (Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Ärzten, Kindergärten oder Schulen) auch mit der Frühförderstelle Kontakt aufzunehmen und an interdisziplinären Gesprächen teilzunehmen. Das ermöglicht Ihrem Kind die optimale Abstimmung der in jedem Bereich passenden Therapie und bietet eine bessere Übersicht über Verlauf und Stand der Entwicklung.

Gesetzlich Versicherte über 18 Jahren sind dazu verpflichtet , sofern sie nicht  von der Krankenkasse davon befreit wurden, eine gesetzliche Zuzahlung zur Therapie zu leisten. Diese umfasst 10 € Rezeptgebühr und 10 % des Gesamtrezeptwertes.

 

 

 
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